Allgemeine Geschäftsbedingungen der Donartec Anlagenbau GmbH
(Stand: Juli 2025)
1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr der Donartec Anlagenbau GmbH, Figulystraße 38, 4020 Linz, Austria, FN 626628m, (in der Folge kurz „Auftragnehmer“) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen; sie sind auch für alle künftigen Geschäfte verbindlich, selbst wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird und umfassen Geschäfte über sämtliche Produkte und auch Dienstleistungen des Auftragnehmers.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 KSchG zu Grunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners des Auftragnehmers (in der Folge kurz „Auftraggeber“) – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Für Fernwartungsleistungen des Auftragnehmers gelten auch die „Allgemeinen Nutzungsbedingungen für Fernwartungsleistungen“ in ihrer jeweils aktuellen Version.
1.4. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommen die Bestimmungen der jeweils im Einzelnen vereinbarten INCO-TERMS zur Anwendung.
1.5. Sofern Import- und/oder Exportlizenzen, Devisen- oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so hat die Partei, die für deren Beschaffung zuständig ist, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.
2. Angebote und Kostenvoranschläge / Mitwirkungspflichten
2.1. Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge oder Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Anzeigen oder auf der Website des Auftragnehmers sind freibleibend. Sie entfalten keine Bindungswirkung und dienen lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
2.2. Ein Vertrag über Produkte, Werk und Dienstleistungen des Auftragnehmers kommt erst mit Abgabe einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer oder durch Lieferung der bestellten Produkte oder Leistungen zustande.
2.3. Vom Auftragnehmer übersendete Auftragsbestätigungen sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und binnen 7 Tagen ab Zustellung unterfertigt an den Auftragnehmer zu retournieren. Mangels schriftlichen Widerspruchs binnen 7 Tagen ab Zustellung gilt die Auftragsbestätigung ungeachtet der Unterfertigung und Retournierung als richtig und vollständig anerkannt.
2.4. Nach Erteilung des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche Informationen, Dokumentationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urvertragspartnern und Unterlagen anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.
2.5. Während aufrechten Vertragsverhältnisses ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
2.6. Für alle Verzögerungen in der Leistungserbringung des Auftragnehmers, die infolge der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers entstehen, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1. Mangels ausdrücklich anderslautender Vereinbarungen sind Preise des Auftragnehmers (Euro-) Nettopreise ab Werk (Sitz des Auftragnehmers) ohne Nachlass und ohne Umsatzsteuer zzgl. allfälliger Preiserhöhungen wegen Steigerung der Gestehungskosten (Materialpreise, Löhne, Generalunkosten, etc.) zwischen Bestellung und Lieferung.
3.2. Die Zahlungen des Auftraggebers sind entsprechend den individuell vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist die Hälfte des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall spätestens binnen 30 Tagen ab Rechnungserhalt zu bezahlen.
3.3. Sofern der Auftraggeber mit einer vereinbarten (Teil)Zahlung in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, pro Jahr Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten Skontovereinbarungen außer Kraft.
3.4. Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus Terminverlust vereinbart und ist der Auftragnehmer nach einmaliger Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
4.1. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber lediglich mit gerichtlich festgestellten oder ausdrücklich schriftlich anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Im Übrigen ist die Kompensation ausgeschlossen.
4.2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen unter Hinweis auf Garantie-, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche zurückzuhalten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Ein Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zusammenhang mit dem jeweiligen Rechtsgeschäft bestehenden (Zahlungs-)Verpflichtungen des Auftraggebers alleiniges Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltseigentum). Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
5.2. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, oder ist ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Auftraggebers anhängig, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, den
Kaufgegenstand an sich zu nehmen und allfällige weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
6. Rücktrittsrecht des Auftragnehmers
6.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher wechselseitiger Vertragspflichten aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten.
6.2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Auftraggebers der Konkurs eröffnet oder eine Konkurseröffnung mangels Vermögen abgewiesen wurde.
6.3. Sofern der Auftragnehmer sein Rücktrittsrecht ausübt und der Rücktrittsgrund vom Auftraggeber schuldhaft verursacht wurde, hat er dem Auftragnehmer sämtliche daraus resultierenden Folgen nach Wahl des Auftragnehmers durch Bezahlung der tatsächlich nachgewiesenen Kosten oder durch eine Pönale in Höhe von 20% des ursprünglichen Auftragswertes zu ersetzen.
7. Leistungsfristen, Leistungsausführung und Annahmeverzug
7.1. Die Leistungsfristen bzw. -termine des Auftragnehmers sind, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Fertigstellung.
7.2. Im Falle einer vereinbarten Abänderung des jeweiligen Auftrages ist der Auftragnehmer einseitig berechtigt, den Liefertermin neu festzusetzen und die mit der Änderung verbundenen Leistungen gesondert in Rechnung zu stellen.
7.3. Der Auftragnehmer behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Er ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
7.4. Ansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder wegen Verzuges sind ausgeschlossen, sofern diese Umstände nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer verschuldet worden sind.
7.5. Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber mit dem Abgang aus dem Werk erfüllt. Die Lieferung erfolgt frei Haus, jedoch unabgeladen. Risiko und Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen mit Erfüllung auf den Auftraggeber über.
7.6. Sofern der Auftragnehmer die Fertigstellung des Gewerks angezeigt hat und eine Übermittlung an den Auftraggeber oder die Inbetriebnahme an Gründen scheitert, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen (z.B. bauseitige Leistungen nicht erbracht) tritt Annahmeverzug ein. In diesem Fall kann der Auftragnehmer wahlweise Vertragserfüllung begehren oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist Erfüllung verlangen.
7.7. Sofern der Auftraggeber eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Auftragnehmer ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem vom Auftragnehmer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers durchzuführen. Wird der Vertragsgegenstand vor Ort beim Auftraggeber montiert, so hat die Abnahmeprüfung an diesem Ort stattzufinden.
7.8. Der Auftragnehmer muss den Auftraggeber rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann. Erweist sich der Vertragsgegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Auftragnehmer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Kaufgegenstandes herzustellen. Der Auftraggeber kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
7.9. Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Vertragsgegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Auftraggeber oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Auftragnehmer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Auftragnehmer zu unterzeichnen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Auftraggeber auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung.
8. Gewährleistung
8.1. Gewährleistung wird vom Auftragnehmer ausschließlich für ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften seiner Produkte/Gewerke und für gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften geleistet, nicht jedoch für die Eignung des Gewerks/Produkts für bestimmte Zwecke des Auftraggebers.
8.2. Für Unternehmer gilt die Mängelrügepflicht gemäß § 377 UGB. Der Auftraggeber hat bei sonstigem Anspruchsverlust jede Lieferung und Leistung unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Lieferung bzw. Leistung auf sichtbare Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen.
8.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Leistungen des Auftragnehmers 12 Monate ab Lieferung und beginnt mit Übergabe der Waren an den Auftraggeber.
8.4. Vom Auftragnehmer nach Übergabe durchgeführte Anlagenverbesserungen (im Sinne einer technischen Weiterentwicklung) hemmen oder unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Rückgriffsansprüche nach § 933b ABGB gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen. Die Geltendmachung von Mängeln berechtigt den Auftraggeber nicht zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages und zur Änderungen von Zahlungsbedingungen.
8.5. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Auftraggeber nachzuweisen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.
8.6. Der Auftragnehmer ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen. Die Verbesserung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers am Lieferort oder am Sitz des Auftragnehmers.
8.7. Als zugesicherte Eigenschaften im Sinne des § 922 Abs. 1 ABGB gelten nur solche, die vom Auftragnehmer ausdrücklich gekennzeichnet und zugesagt werden. Produktbeschreibungen, Prospekte und Angaben des Auftragnehmers etc. gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
8.8. Bei Reparaturarbeiten besteht eine Gewährleistung nur für ausgetauschte Teile. Für Verschleißteile wird mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung keine Gewähr geleistet. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile ist auf 12 Monate begrenzt.
8.9. Der Auftragnehmer haftet nicht für optische Mängel und solche Mängel, die infolge eines Zutuns des Auftraggebers zutage treten.
8.10. Nach Inbetriebnahme eines Produkts oder einer Anlage durch den Auftraggeber gilt diese(s) als abgenommen. Geringfügige Mängel hindern die Inbetriebnahme/Abnahme nicht.
8.11. Sofern Teile des Vertragsgegenstands zur Mängelbehebung zum Auftragnehmer zurückgesendet werden, übernimmt der Auftraggeber Kosten und Gefahr des Transports. Die Rücksendung der verbesserten Teile erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers.
8.12. Für diejenigen Teile des Vertragsgegenstands, die der Auftragnehmer von einem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Sublieferanten bezogen hat, haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der ihm selbst gegenüber den Sublieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. Wird eine Anlage aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer in diesem Fall bei allfälligen Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos zu halten.
8.13. Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Anlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr.
9. Schadenersatz
9.1. Die Haftung des Auftragnehmers für eine mangelhafte Leistungserbringung oder sonstige Verletzungen von Vertragspflichten ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt.
9.2. Sofern im konkreten Schadensfall keine Deckung durch die Haftpflichtversicherung erfolgt, ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem gesetzlich zulässigen Fall mit der Höhe des vom Auftraggeber im vorangegangenen Kalenderjahr für die Leistungen des Auftragnehmers bezahlten Entgelts begrenzt.
9.3. Dieser jeweilige Höchstbetrag umfasst alle gegen den Auftragnehmer wegen mangelhafter Leistungserbringung und/oder sonstiger Verletzung von Vertragspflichten bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung.
9.4. Zum Schadenersatz ist der Auftragnehmer in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich für Personenschäden. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht.
9.5. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Eignung des Vertragsgegenstands für den vom Auftraggeber beabsichtigten Zweck, sondern nur für die vereinbarungsgemäße Leistungserbringung. Der Auftragnehmer haftet nicht für optische, den ordentlichen Gebrauch des Vertragsgegenstands nicht beeinträchtigende, Abweichungen.
9.6. Für ein allfälliges Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber beweispflichtig.
9.7. Bei Beauftragung des Auftragnehmers gelten sämtliche Haftungsbeschränkungen auch zugunsten aller im Auftrag des Auftragnehmers tätigen Mitarbeiter und Subunternehmer.
10. Pläne, Zeichnungen und sonstige Unterlagen / Abwerbe- und Beschäftigungsverbot
10.1. Vom Auftragnehmer körperlich zur Verfügung gestellte oder elektronisch zugänglich gemachte Dokumente, wie insbesondere Pläne, Lichtbilder, Muster und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung durch den Auftraggeber, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
10.2. Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung aus 10.1. dieser AGB ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Pönale in Höhe von
€ 10.000,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes ist zulässig.
10.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeiter oder Subauftragnehmer des Auftragnehmers während aufrechter Vertragsbeziehung und zwölf Monate darüber hinaus abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Einer Beschäftigung beim Auftraggeber ist die Beschäftigung des Mitarbeiters oder Subauftragnehmers bei einem gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen gleichzuhalten. (z.B. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft)
10.4. Für jeden Fall des Verstoßes gegen dieses Abwerbe- und Beschäftigungsverbots hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine
verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von € 50.000,00 zu bezahlen, auch wenn es nur beim Versuch geblieben ist. Dem Auftragnehmer bleibt auch für den Fall der Bezahlung der Vertragsstrafe die Geltendmachung des aus dieser Vereinbarung resultierenden Unterlassungsanspruchs sowie eines die Vertragsstrafe übersteigenden Schadenersatzanspruchs vorbehalten.
11. Schlussbestimmungen
11.1. Für alle Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften zwischen dem Aufragnehmer und dem Auftraggeber einschließlich Streitigkeiten über den Abschluss, die Rechtswirksamkeit, die Änderung und die Beendigung dieser Rechtsgeschäfte wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 4020 Linz, Österreich, vereinbart. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen Kollisionsrechtes als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
11.2. Die Vertragssprache ist mangels gegenteiliger Vereinbarung Deutsch. Sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Übersetzung der deutschsprachigen Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung stellt, ist im Falle von Abweichungen alleine die deutschsprachige Version maßgeblich.
11.3. Sollte ein oder mehrere Punkt(e) dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben davon die übrigen Punkte unberührt. Anstelle des rechtsunwirksamen Punktes gilt ein solcher als vereinbart, der rechtswirksam ist und dem wirtschaftlichen Zweck des unwirksamen Punktes.
Harte Schale, starker Kern. Lassen Sie uns gemeinsam
Großes bewegen!
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Gewerberechtlicher Geschäftsführer
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Donartec Anlagenbau GmbH
Figulystraße 38
4020 Linz, Austria